Allgemeine Geschäftsbedingungen


Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung anerkannt werden. Abweichende
Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Derartigen Vertragsbedingungen wird bereits jetzt widersprochen.


1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Auftragsangebotes des Bestellers. Der Besteller bleibt an sein Auftragsangangebot, soweit es auf einer von uns
abgegebenen schriftlichen Aufforderung zur Abgabe eines Auftragsangebots beruht, 14 Tage, soweit es nicht auf einer von uns abgegebenen schriftlichen Aufforderung beruht, 28 Tage gebunden.
1.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen mit unseren Handlungsgehilfen oder
Handelsvertretern, soweit sie nicht Vertretungsmacht haben, bedürfen unserer Bestätigung.
1.3 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Lehren, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit
und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet auch dafür, dass durch die Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns von
allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteilen klag -und schadlos zu halten.
1.4 An von uns erstellten oder gelieferten Unterlagen, Kostenanschlägen und dergleichen behalten wir das Eigentums -und Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht
zustande, so sind diese Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.


2. Umfang der Leistungspflicht
2.1.1 Für den Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Beschaffenheit, Haltbarkeit, technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wird im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, stellen diese Angaben keine Zusicherungen,
Eigenschafts-, Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Garantien dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Verwendung gleichwertiger anderer Bauteile, Konstruktionen oder Materialien sind - ohne
Rückfrage beim Besteller - zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
2.2 Das Vorstehende gilt entsprechend für die in unseren Katalogen, Prospekten, Werbung oder Anzeigen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Leistungswerte sowie
Versandgewichte, Kistenmaße und ähnliche Spezifikationen, soweit sie im Einzelfall Beschaffenheitsangaben sind; Angaben in der Auftragsbestätigung gehen in jedem Fall vor.
2.3 Schutzvorrichtungen - mit Ausnahme von Gefahrenbereichsabgrenzungen bei Robotern - werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Aufwendungen für solche
Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen einschlägigen Vorschriften
rechtzeitig mitzuteilen.
2.4 Für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Unfallschutz ist in jedem Fall der Besteller verantwortlich.


3. Preise und Zahlung
3.1.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungs- und Leistungsumfang ab Werk, jedoch ausschließlich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer,
Verladung und Verpackung.
3.1.2 Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten einschließlich der Versicherung trägt der Besteller. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen, wie Einfuhrgenehmigungen u.ä.,
zu sorgen.
3.1.3 Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung in ein anderes Land der Europäischen Gemeinschaft
benötigen wir die Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer des Bestellers und eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Liefergegenstände. Bei Fehlen dieser Angaben und Unterlagen sind wir berechtigt, deutsche
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu berechnen.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar: für Maschinen und Zubehör 40% bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 50% sobald dem Besteller
mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag nach Zugang der Schlussrechnung. Ersatzteile und sonstige Leistungen sind 7 Tage nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.
3.3 Bei Exportlieferungen (alle Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) sind Zahlungen zu leisten aus Einräumung eines ausreichend befristeten, unwiderruflichen und
bestätigten Akkreditivs zu unseren Gunsten bei unserer Hausbank.
3.4 Erfüllungshalber können Schecks und nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden. Diskont -und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Einräumung eines Zahlungsziels gilt für
Zahlungen aller Art als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet unserer anderen Rechte - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.6 Wird für uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (insbesondere wenn der Besteller mit seiner
Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät, in das Vermögen des Bestellers die Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder er um einen Vergleich oder ein Moratorium
nachsucht), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unserer dann noch offenen
Zahlungsforderung - auch soweit hierfür Wechsel angenommen wurden - auszuführen. Kommt der Besteller der Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht nach,
so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
3.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller oder die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


4. Verzug und Unmöglichkeit
4.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets annähernd, es sei denn, dass eine feste Lieferfrist oder ein fester Liefertermin vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt diese mit
dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen (z. B. Angaben, Zeichnungen, Genehmigungen, Lehren, Muster, Modelle) und etwaiger vom Besteller zu
erklärender Freigaben und der vom Besteller zu leistenden ersten Zahlungsrate gemäß Ziff. 3.2. Um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, verlängert sich die
Lieferfrist. Unsere Rechte wegen eines etwaigen Verzugs des Bestellers bleiben unberührt.
4.2 Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine Lieferfrist später beginnt oder sich verlängert, verschiebt sich auch ein fester Liefertermin.
4.3 Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung erfolgt ist. Hat der Besteller den Liefergegenstand abzuholen, so sind Lieferfristen und Liefertermine mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft an den Besteller gewahrt.
4.4 Erwächst dem Besteller durch Verzug unsererseits ein nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung ist begrenzt für jede volle Woche des
Verzuges nach Ablauf einer Karenzzeit von zwei Monaten auf 0,25%, im ganzen aber auf höchstens 2,5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Ziff. 4.6.5 bleibt unberührt. Im Reparaturfall ist die Haftung aus Verzugsschäden ausgeschlossen, sofern die Verspätung auf der Beseitigung verdeckter Mängel beruht, die Gneuß Kunststofftechnik GmbH zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung weder bekannt noch absehbar waren.
4.5 Wird der Versand oder die Abnahme aus Gründen, deren Ursache beim Besteller liegt, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2% des Preises gemäß Ziff. 3.1.1 für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist erneut. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.
4.6.1 In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßiger Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder rechtzeitige
Belieferung durch unsere Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern das störende Ereignis nicht nur
von vorübergehender Dauer ist und wir nicht ausdrücklich ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückzugewähren. §
275 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
4.6.2 Bei störenden Ereignissen von vorübergehender Dauer - auch innerhalb eines Lieferverzuges - verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Störung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist.
4.6.3 Den Eintritt eines störenden Ereignisses werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Der Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder
zurücktreten wollen.
4.6.4 Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten.
4.6.5 Schadensersatzansprüche sind in den Fällen der Ziff. 4.6. ausgeschlossen.
4.7 Geraten wir im übrigen in Leistungsverzug, so ist der Besteller grundsätzlich verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller
zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er ohne Nachfristsetzung durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von
dem Vertrag zurücktreten. Bei teilweisem Verzug kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Anderenfalls kann der Besteller
den Preis entsprechend mindern.
4.8 Wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelungen von Ziff. 7 zu. Ziff. 4.6.5 bleibt unberührt.


5. Gefahrübergang und Versendung
5.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer oder die Versendung sonst Ausführenden, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten
die Sendung durch uns im gewünschten Umfang versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben oder deren Ursache beim Besteller liegt, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über;
jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Soweit ein solches Verlangen nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände ab dem
Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu Lasten des Bestellers zu versichern.
5.3 Der Besteller hat sofort nach dem Eintreffen die Liefergegenstände entgegenzunehmen und auszuladen, und zwar ungeachtet ihres Zustandes bei der Ankunft.
5.4 In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
5.5 Rücksendungen von Waren und Leergut aus jedem Grunde erfolgen auf Gefahr und - vorbehaltlich Ziff. 6.3.3 Satz 2 - auf Rechnung des Bestellers.


6. Gewährleistung
Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln jeder Art richten sich nach den folgenden Bestimmungen und werden im übrigen ausgeschlossen:
6.1 Liefergegenstände sind durch den Besteller unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Lieferung gilt als
genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelanzeige nicht binnen einer Woche nach Eintreffen der Lieferung oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen einer
Woche nach der Entdeckung bei uns eingegangen ist.
6.2. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nur insoweit, als diese bei ordnungsgemäßem Gebrauch und unter den von uns vorgeschriebenen Betriebsbedingungen entstehen und auf einem vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstand, insbesondere auf fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung, beruhen. Andere Mängel, die z.B. auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtiger
Änderung und Nachbesserung, schlechter Aufstellung des Liefergegenstandes beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht zu vertreten haben.
6.3.1 Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat der Besteller uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen und für jeden Mangel mindestens zweimal innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Nacherfüllung
zu geben. Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, verpflichtet, wenn dies nicht nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
6.3.2 Nacherfüllung erfolgt - nach unserer Wahl - durch Nachbesserung noch brauchbarer bzw. in ihrer Brauchbarkeit unerheblich beeinträchtigter Teile oder Ersatzlieferung der unbrauchbar bzw. in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigten Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten d es Aus- und Einbaues. Falls dies billigerweise verlangt werden kann übernehmen wir die etwa erforderliche Gestellung unserer
Monteure und Hilfskräfte.
6.3.3 Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als den der gewerblichen Gewährleistung des Bestellers befindet, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
6.3.4 Erweist sich die Beanstandung als ungerechtfertigt, trägt der Besteller alle entstehenden Kosten.
6.3.5 Wenn wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern oder unsere Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Besteller den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, besteht
vorbehaltlich Ziff. 6.5 nur, wenn unsere Pflichtverletzung erheblich ist, insbesondere wenn schwere Mängel vorliegen, die den vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. Eine
Pflichtverletzung gilt als unerheblich, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiter benutzt.
6.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5 Das Recht, wegen einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten und die Haftung für Personenschäden und die Haftung für grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte sonstige Schäden bleibt von Ziff. 6 unberührt. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln des Liefergegenstandes und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen haften wir jedoch nur nach Maßgabe der Ziff. 7.
6.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind.
6.7 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht neu hergestellte Sache, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.


7. Haftung und Schadensersatz
Unsere Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß; wegen Mangelfolgeschäden; wegen Verletzung von
vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten; wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung; wegen unerlaubter Handlung) ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:
7.1 Soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haften wir - vorbehaltlich Ziff. 7.2 - nicht:
7.1.1 im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
7.1.2 im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir den Schaden durch eine Produkthaftpflicht-Versicherung oder Haftpflicht-Versicherung gedeckt haben.
7.3 Soweit wir im Grunde nach gemäß 7.1 haften, ist diese Haftung –auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt –jedoch ausgeschlossen:
7.3.1 für nicht vertragstypische, unvorhersehbare Schäden;
7.3.2. wenn in der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert oder für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung
abgeschlossen wird;
7.3.3 für Schadensersatzansprüche neben oder statt der Leistung, soweit Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden verlangt wird;
7.3.4 für Schäden, die vom Besteller beherrscht werden können.
7.4 Gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und wegen Personenschäden bleiben unberührt.


8. Verjährung, Garantiehaftung, Arglist
8.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen bei einer täglichen Betriebszeit bis zu 8 Stunden 1 Jahr und bei längerer Betriebszeit 6 Monate. Im Reparaturfall beziehen sich die Gewährleistungsansprüche und insofern auch die Verjährungsfrist dieser Ansprüche ausschließlich auf ausgetauschte Teile. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Ablieferung. Für Ansprüche nach Ziff. 7.4 und Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
8.2 Von den Regelungen der Ziff. 6, 7 und 8.1 unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Eigenschaften, Beschaffenheit oder
Haltbarkeit eines Liefergegenstandes oder sonstige Umstände gelten nur dann als garantiert, wenn eine Garantie ausdrücklich abgegeben worden ist. Für den Umfang der Garantiehaftung ist der Inhalt der
Garantiezusage maßgeblich. In jedem Falle haften wir nur für solche Schäden, die durch die Garantie gerade verhindert werden sollen.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von uns gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher - auch künftig erst entstehender -Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Das gleiche gilt bei Exportlieferungen (vgl. Ziff. 3.3). Lassen die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorbezeichneten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller,
uns gleichwertige Sicherungen für unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zu stellen.
9.3.1 Solange der Liefergegenstand unserem Eigentumsvorbehalt unterfällt, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Haben wir
eingewilligt, so hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt dem Dritten zu offenbaren; er kann den Gegenstand in jedem Falle nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern, verpfänden oder zur
Sicherung übereignen. Die Einwilligung kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Wahrung unseres Sicherungsinteresses dienen.
9.3.2 Sollten die von uns gelieferten Gegenstände mit unserem Einverständnis anlässlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf
andere Art und Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt
der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Mit der Freigabe fällt der Liefergegenstand wieder in unser
Vorbehaltseigentum.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Er hat uns bei
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Dokumente zu übersenden.
9.5 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Besteller selbst die Versicherung abschließt und uns bei Gefahrübergang, insbesondere durch Vorlage der Versicherungspolice, nachweist. Bei Selbstversicherung des Bestellers sind wir berechtigt, uns durch
Nachfrage bei dem jeweiligen Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Der Besteller ermächtigt uns, zur Überprüfung der Deckung entsprechende Informationen beim
Versicherer des Liefergegenstandes einzuholen. Dies gilt für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts. Insoweit entbindet der Besteller den Versicherer von einer etwaigen Schweigepflicht.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Fristsetzung bzw. Abmahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
9.7 Nach der Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
9.8 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Preises der
Vorbehaltsware zu der Summe des Werts der anderen verwendeten Sachen zu.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
10.1 Diese Lieferbedingungen gelten nur bei ihrer Verwendung gegenüber Unternehmern; eine Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Verbraucher ist nicht vorgesehen.
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz.
10.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist das für unseren Hauptsitz
zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, Klage an jedem anderen begründeten Gerichtsstand, z. B. auch am Hauptsitz des Bestellers, zu erheben.
10.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf -
CISG - ist ausgeschlossen. Neben unseren Lieferbedingungen gelten ergänzend die INCOTERMS in der Fassung der Revision 2010 sowie die Regeln für die einheitliche Auslegung der Vertragsklauseln der Internationalen Handelskammer, Paris.
10.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Lieferbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

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